Zum Hauptinhalt springen

Aktuelles der Stadt

Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt Allgemeinverfügung

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Allgemeinverfügung

Der Landkreis Mansfeld-Südharz ordnet als Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz1 und 2, 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit an:

  1. In dem gesamten Gebiet des Landkreises Mansfeld - Südharz ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge in geschlossenen Räumen unabhängig von der Personenanzahl durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen, sowie der Betrieb in Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der öffentlichen Kinder- und Jugendarbeit, Senioren-Begegnungsstätten, Schwimm- und Turnhallen, Bibliotheken, Museen und Theater.
  2. Die Durchführung und Teilnahme an Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstigen Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzügen unter freien Himmel mit einer Anzahl von über 50 Teilnehmern werden ebenfalls untersagt.
  3. Die Durchführung einer Veranstaltung, Vergnügung und sonstigen Ansammlung sowie einer Versammlung und eines Aufzuges unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmern ist bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn gegenüber dem Ordnungsamt des Landkreises, Alte Promenade 27 in 06526 Sangerhausen, Telefon: 03464 535 4120 oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.; anzuzeigen
  4. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Hierzu zählen Sitzungen politischer Gremien, wie Kreistags-, Städte- und Gemeinderatssitzungen, sowie von Einsatzstäben.
  5. Die Anordnungen nach Nr. 1 sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben somit keine aufschiebende Wirkung.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

7. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der amtlichen Bekanntgabe wirksam (18. März  2020) .

Begründung:

Gemäß Art. 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ist es ausreichend nur den verfügenden Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung unter folgendem Link eingesehen werden:

http://www.mansfeldsuedharz.de/de/meldungen/landkreis.html

Gleichzeitig ist die Allgemeinverfügung in den ortsüblichen Aushängen der jeweiligen Städte und Gemeinden des Landkreises einsehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Mansfeld - Südharz, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, 06526 Sangerhausen, einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16 in 06112 Halle (Saale) kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.