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Aktuelles

Wissenswertes zur geplanten Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Sangerhausen Kernstadt

Seit mehr als 32 Jahren wird in Sangerhausen ein Verfahren durchgeführt, mit dem die bauliche Erneuerung der historischen Altstadt begleitet und finanziell gefördert wird. Dieses Verfahren wird als „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ bezeichnet.

Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme schafft umfangreiche rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen, um bauliche Missstände in Stadtgebieten zu beseitigen und die Attraktivität dieser Gebiete zu erhöhen. Aufgrund der Vielzahl der Missstände und vor allem aufgrund des hohen Finanzbedarfs haben Sanierungsmaßnahmen eine sehr lange Laufzeit.

Die Altstadt von Sangerhausen wurde im Rahmen der Sanierungsmaßnahme mit insgesamt 31 Millionen Euro gefördert. 20,5 Millionen Euro waren Städtebaufördermittel des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Stadt finanzierte die Maßnahme mit 7,9 Millionen Euro. Dazu kamen jeweils 2,6 Mio. Euro, die durch Ausgleichszahlungen der Grundstückseigentümer und durch andere Einnahmen bereitgestellt wurden. Zusätzlich wurde die Altstadt mit mehr als 22 Mio. Euro aus dem Programm Städtebaulicher Denkmalschutz gefördert, unterstützt durch Mittel des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie einem Eigenanteil der Kommune.

Mit diesem Geld wurden fast alle Straßen und Plätze in der Altstadt erneuert. Außerdem konnten wichtige Baumaßnahmen finanziert werden. Die Fördermittel unterstützten so bspw. die Erneuerung des denkmalgeschützten Rathauses und die Instandsetzung der Marienkirche und des Spenglerhauses sowie den Neu- und Umbau der Kindertagesstätte St. Martin. Außerdem wurden mehr als 450 private Baumaßnahmen gefördert.

Mit dem Jahresende 2020 endete die langjährige Städtebaufördermaßnahme. Die Stadt hat die Schlussabrechnung für die Gesamtmaßnahme erstellt und den Abschlussbericht über die erreichten Ziele beim Fördermittelgeber vorgelegt. Dort wurde begründet, dass bis zum vollständigen Abschluss der Sanierungsmaßnahme die Bauarbeiten in mehreren öffentlichen Straßen sowie das Bauvorhaben am Goldenen Saal beendet werden sollen. Die Sanierungssatzung gemäß § 162 Baugesetzbuch wurde per Beschluss des Stadtrates bis zum 30.06.2025 verlängert. In der Ratssitzung am 26.06.2026 soll nun die Aufhebungssatzung für das Sanierungsgebiet ‚Kernstadt-Sangerhausen‘ beschlossen werden.

Der als förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung bezeichnete Rechtsvorgang hat Auswirkungen für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Sanierungsgebiet.

Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Hier erhalten alle Grundstückseigentümer, die den Ausgleichsbetrag bisher noch nicht vollständig abgelöst haben, einen endgültigen Bescheid zur Zahlung der Ausgleichsbeträge. Die auf der Grundlage der Vorauszahlungsbescheide bereits geleisteten Beträge werden entsprechend angerechnet.

Die Aufhebung der Sanierungssatzung hat weitere Folgen für Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet:

  1. Nach der Aufhebung der Satzung können die steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtige Grundstückseigentümer, die Baumaßnahmen geplant haben, konnten bisher noch entsprechende Bescheinigungsverträge abschließen. Steuerlich begünstigt werden die Maßnahmen jedoch nur dann, wenn diese vor dem 30.06.2025 beauftragt und begonnen wurden. Außerdem ist es für die steuerliche Bescheinigung zwingend erforderlich, dass der Bescheinigungsvertrag vor Beginn der Maßnahme abgeschlossen wurde.
  2. Nach der Aufhebung der Satzung entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch für Baumaßnahmen oder Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr (z.B. die Prüfung von Kaufverträgen oder Grundschuldeintragungen) durch die Stadt bzw. die Baugenehmigungsbehörden.
  3. Die Stadtverwaltung wird veranlassen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Für Grundstückseigentümer ist dieser Vorgang kostenfrei.
  4. Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung bleibt weiterhin bestehen, h. alle Bauvorhaben innerhalb des Erhaltungsgebietes, die durch die örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) berührt werden, bedürfen nach wie vor der Genehmigung der Stadt Sangerhausen. Zu finden sind die v.g. Satzungen unter folgendem Link: https://sangerhausen.de/stadtrat/ortsrecht

Kontaktadresse für Rückfragen:

Stadt Sangerhausen, Sanierungsbüro, Markt 7a, 06526 Sangerhausen

Tel.: 03464 565 330 oder 03464 565 424

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