FLÄCHE: 53 HEKTAR
EINWOHNER: 2.771 (STAND 31.12.2023)
GESCHÄFTE: CA. 90
SATZUNGSBESCHLUSS: 30.04.1992
Stadtsanierung Sangerhausen seit über 30 Jahren
Seit 1991 arbeitet die Stadt Sangerhausen an der Behebung baulicher, struktureller und funktionaler Missstände. Die Sanierungsziele im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Kernstadt-Sangerhausen“ sind u.a. die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung der Bausubstanz mit Zuordnung zukunftsfähiger lebendiger Nutzungen, die Aufwertung der unterschiedlich ausgeprägten Räume zum Leben, sowie die Stärkung der Innenstadt als Wirtschaftsstandort. Der Einsatz bisher gewährter Fördermittel von Bund und Land sowie des Eigenanteils der Stadt und erheblicher privater Investitionen hat zur weitgehenden Behebung jener Missstände geführt, die sich negativ auf die Stadtgestalt ausgewirkt haben. Eine Vielzahl von Straßen und Plätzen wurde umgestaltet und altstadt-gerecht erneuert sowie die Beschaffenheit und Gestaltung von 80 % des Gebäudebestandes nachhaltig verbessert. Weiterhin konnte das Stellplatzangebot wesentlich aufgewertet und neu geordnet werden. Die Sanierungsmaßnahme hat entscheidend dazu beigetragen, dass die Altstadt von Sangerhausen die ihr obliegenden Aufgaben als Mittelzentrum und Verwaltungssitz eines Landkreises erfüllen kann. Die Gesamtmaßnahme wurde beim Landesverwaltungsamt am 30.06.2020 ab-schließend abgerechnet. Mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 17.06.2021 wurde uns bestätigt, dass die Schlussabrechnung erfolgreich und ohne Nachforderungen war. Danach sind durch Bund und Land 20,56 Mio. Euro Städtebaufördermittel gezahlt worden. Bis zum Tag der Schlussabrechnung sind für die Gesamtmaßnahme 31,25 Mio. Euro im Sanierungsgebiet ausgegeben worden. Mit den zu erwartenden Einnahmen durch die vorzeitige Erhebung von Ausgleichsbeträgen, den Einnahmen aus der freiwilligen Ablösung und den Bewirtschaftungsüberschüssen, sollen bis zum endgültigen Abschluss der Sanierungsmaßnahme im Juni 2025 weitere Straßenzüge und Anlagen saniert und instandgesetzt werden. Auch für private Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet sind nochmals Gelder vorgesehen.
Aufhebung der Sanierungssatzung
Seit mehr als 32 Jahren wird in Sangerhausen ein Verfahren durchgeführt, mit dem bauliche Erneuerung der historischen Altstadt begleitet und finanziell gefördert wird. Dieses Verfahren wird als städtebauliche Sanierungsmaßnahme bezeichnet. Der Stadtrat von Sangerhausen hat beschlossen, die Sanierungsmaßnahme bis zum 30. Juni 2025 fortzusetzen, damit geplante Maßnahmen zum Abschluss der Sanierungsziele beendet werden können (Instandsetzung Brücke Altendorf und die Straßen Harz/Hinter dem Harz). Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme schafft umfangreiche rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen, um bauliche Missstände in Stadtgebieten zu beseitigen und die Attraktivität dieser Gebiete zu erhöhen. Aufgrund der Vielzahl der Missstände und vor allem aufgrund des hohen Finanzbedarfs haben Sanierungsmaßnahmen eine sehr lange Laufzeit. Die Altstadt vom Sangerhausen wurde im Rahmen der Sanierungsmaßnahme mit insgesamt 31 Millionen Euro gefördert. 20,5 Millionen Euro waren Städtebaufördermittel des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Stadt finanzierte die Maßnahme mit 7,9 Millionen Euro. Dazu kamen jeweils 2,6 Mio. Euro, die durch Ausgleichszahlungen der Grundstückseigentümer und durch andere Einnahmen bereitgestellt wurden. Zusätzlich wurde die Altstadt mit mehr als 22 Mio. Euro aus dem Programm Städtebaulicher Denkmalschutz gefördert Mit diesem Geld wurden fast alle Straßen und Plätze in der Altstadt erneuert. Außerdem konnten wichtige Baumaßnahmen finanziert werden. Die Fördermittel unterstützten die Erneuerung des denkmalgeschützten Rathauses und die Instandsetzung der Marienkirche und des Spenglerhauses sowie den Neu- und Umbau einer Kindertagesstätte. Außerdem wurden mehr als 450 private Baumaßnahmen gefördert. Mit dem Jahresende 2020 endete die langjährige Städtebaufördermaßnahme. Die Stadt hat die Schlussabrechnung für die Gesamtmaßnahme erstellt und den Abschlussbericht über die erreichten Ziele beim Fördermittelgeber vorgelegt. Dort wurde begründet, dass bis zum vollständigen Abschluss der Sanierungsmaßnahme die Bauarbeiten in mehreren öffentlichen Straßen sowie das Bauvorhaben am Goldenen Saal beendet werden sollen. Danach wird die Sanierungssatzung gemäß § 162 Baugesetzbuch im Jahr 2025 aufgehoben. Der als förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung bezeichnete Rechtsvorgang hat Auswirkungen für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Sanierungsgebiet. Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Hier erhalten alle Grundstückseigentümer, die den Ausgleichsbetrag bisher nicht vollständig abgelöst haben einen endgültigen Bescheid zur Zahlung der Ausgleichsbeträge. Die auf der Grundlage der Vorauszahlungsbescheide geleisteten Beträge werden entsprechend angerechnet. Die Aufhebung der Sanierungssatzung hat weitere Folgen für Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet: 1. Nach der Aufhebung der Satzung können die steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Steuer-pflichtige Grundstückseigentümer, die Baumaßnahmen planen, können im Haushaltsjahr 2024 noch entsprechende Bescheinigungsverträge abschließen. Steuerlich begünstigt werden die Maßnahmen jedoch nur dann, wenn diese im Haushaltsjahr 2024 beauftragt und begonnen werden. Außerdem ist es für die steuerliche Bescheinigung zwingend erforderlich, dass der Bescheinigungsvertrag vor Beginn der Maßnahme abgeschlossen wurde. 2. Nach der Aufhebung der Satzung entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch für Baumaßnahmen oder Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr durch die Stadt bzw. die Baugenehmigungsbehörden. 3. Die Stadtverwaltung wird dafür sorgen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Für Grundstückseigentümer ist dieser Vorgang kostenfrei.
Hinweise zu Ausgleichsbeträge:
Zur Erhebung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet wurden vorab bereits zahlreiche Ablösevereinbarungen mit Eigentümern geschlossen, welche einen Abschlag in Höhe von 5 % erhalten haben. Liegt eine solche Ablösevereinbarung nicht vor, wurden im Jahr 2022 an alle Eigentümer bereits Bescheide zur Entrichtung des Ablösebetrages in Hö-he von 80% versendet. Die noch ausstehenden 20 % des zu zahlenden Ablösebetrages werden nach Aufhebung der Sanierungssatzung, voraussichtlich im Dezember 2025 versendet.
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB
Unter diesem Link erhalten Sie ein Formblatt zur Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB. Diesen füllen Sie bitte vollständig aus und senden diesen an das Sanierungsbüro, Markt 7a, 06526 Sangerhausen. Bitte beachten Sie ausreichend Bildmaterial beizufügen.
Antrag nach § 7h EstG
Um steuerliche Vorteile nach § 7h EstG erhalten zu können, ist zwingende Voraussetzung der Abschluss eines Vertrages mit der Stadtverwaltung. Alle notwenigen Unterlagen werden Ihnen durch das Sanierungsbüro bekannt gegeben. Hierzu können Sie sich gern persönlich zu den ausgewiesenen Sprechzeiten melden oder sie schreiben uns gern ein Mail an
Antrag auf Förderung nach der städtischen Förderrichtlinie
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Städtebaufördermittel kommen diese auch zur Unterstützung privater Modernisierungsmaßnahmen zum Einsatz. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen so einzusetzen werden, dass auch unter erschwerten Bedingungen die Verwirklichung der Sanierungsziele gegeben ist. Ob die beabsichtigte Maßnahme förderfähig ist, können Sie in der Förderrichtlinie nachsehen. Auch hierzu können Sie sich gern persönlich zu den ausgewiesenen Sprechzeiten im Sanierungsbüro melden oder sie schreiben uns gern ein Mail an
Download Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB)
Download Richtlinien zur Förderung
Städtebauförderungsrichtlinien
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