Wichtige Information des Stadtbüros zum Bundesmeldegesetz
Nach den derzeit geltenden Vorschriften können Einwohnerinnen und Einwohner in bestimmten Fällen der Weitergabe ihrer Daten widersprechen.
Um von seinem Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe Gebrauch machen zu können, besteht die Möglichkeit eines formlosen schriftlichen Antrages oder der persönlichen Vorsprache im Stadtbüro.
Folgende Widerspruchsrechte können ohne die Angabe von Gründen geltend gemacht werden:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zu Alters- und Ehejubiläen (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien u. ä. (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) zum 01.01.2026 entfällt die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2 BMG). Bereits in diesem Zusammenhang eingetragene Übermittlungssperren sind von Amts wegen zu löschen.
Bei Fragen steht das Team des Stadtbüros gern unter 03464/ 565-444 zur Verfügung
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