Untersuchungsberechtigungsschein
Ärztliche Untersuchungen
Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Die Erstuntersuchung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt eines Jugendlichen in das Berufsleben. Er darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Vor Beginn der Erstuntersuchung hat der Jugendliche dem Arzt einen vollständig ausgefüllten Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit Unterschrift des Personensorgeberechtigten vorzulegen.
Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
Die erste Nachuntersuchung ist spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung durchzuführen. Der Arbeitgeber muss sich die Bescheinigung über diese ärztliche Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, vorlegen lassen.
Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)
Nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, ohne dass eine solche Untersuchung Voraussetzung für eine Fortdauer der Beschäftigung wäre.
Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Ergibt eine der genannten Untersuchungen, dass der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechendem Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind, so soll der Arzt eine außerordentliche Untersuchung anordnen.
Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG)
Der untersuchende Arzt hat eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Facharzt oder Zahnarzt zu veranlassen, wenn der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur mit Hilfe des Ergebnisses einer ergänzenden Untersuchung beurteilen kann.
Was ist ein Untersuchungsschein und wer braucht diesen überhaupt?
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt (z.B. bei Aufnahme einer Ausbildung).
Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass der Jugendliche durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in seiner Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden kann, so darf er diese Tätigkeiten nicht ausführen.
Die Bestimmungen für ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.
Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jeder/jedem anderen Niedergelassenen Arzt/Ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
Untersuchungsberechtigungsschein für Ausbildungsplatz, wo bekomme ich diesen?
Zuständig für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine des Landes Sachsen-Anhalt sind die Gemeinden. Für Sangerhausen erfolgt die Ausgabe im Stadtbüro.
Für die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchung benötigt der Jugendliche in jedem Fall jeweils einen Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Antrag auf Kostenerstattung und einen Erhebungsbogen.
Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgt Personengebunden durch das Stadtbüro, wenn der /die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sangerhausen hat.
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