Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Kostenbeiträge gemäß der derzeit gültigen Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Sangerhausen:
Laut Kinderförderungsgesetz, in der derzeit gültigen Fassung, gilt ab 01.01.2020 Folgendes:
§ 13 Abs. 4 KiFöG:
„Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen … gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2019 den Kostenbeitrag nicht übersteigen, der für das älteste Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist. Abweichend von Satz 1 ist ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen ... gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, das die Schule besucht.“
Somit entfallen die Kostenbeiträge für jedes 2. Kind und weitere Kinder, welche gleichzeitig die Kita besuchen. Hierbei finden seit 01.01.2020 ältere Geschwisterkinder im Hort Berücksichtigung.
Bei mehreren Geschwisterkindern im Hort muss für alle Schulkinder der Beitrag entrichtet werden.
Die Regelung für die Berücksichtigung der Schul-/Hortkinder wurde vorerst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Ein Nachweis für den Kindergeldanspruch ist vorzulegen.
Anmeldungen
Anmeldungen sind nur schriftlich per Antrag möglich und unter folgender Adresse einzureichen: Stadt Sangerhausen, Fachbereich Soziales und Sport, Markt 7a, 06526 Sangerhausen. Das Anmeldeformular für einen Kita-Platz finden Sie HIER. Das Formular für die Beantragung eines Wechsels in eine andere Kindertageseinrichtung finden Sie HIER.
Weitere Informationen
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen und Pflegestellen der Stadt Sangerhausen
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